FAQs Covid-19 Testungen

Alle aktuell gültigen Infos rund um das Thema Testen

Covid-19-Antigentestungen durch die professionelle Pflege

Angehörige der professionellen Pflege sind nach wie vor berechtigt zu testen. Die Abnahme von Abstrichen für PCR-Testungen in Zusammenarbeit mit einem Labor ist ebenfalls zulässig. Freiberuflich Pflegende sind auch nach wie vor berechtigt für Antigen-Tests Testnachweise auszustellen. Für PCR-Tests können von Pflegenden keine Testnachweise ausgestellt werden.

Bei der Vielzahl an Informationen fehlt Ihnen der Durchblick? Hier finden Sie Antworten auf die meistgestellten Fragen um Thema Testen:

Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und die Pflegefachassistenz dürfen ohne ärztliche Anordnung Covid-19-Schnelltests durchführen. Die Pflegeassistenz darf dies auf Anordnung und unter Aufsicht einer/eines Ärztin/Arztes bzw. einer/eines Angehörigen des gehobenen Dienstes. Vor der erstmaligen Durchführung einer Abstrichnahme durch die Pflegeassistenz aus dem Nasen-Rachen-Bereich hat eine entsprechende Einschulung zu erfolgen.

Lesen Sie hierzu auch die "Aktualisierte Information über die Berufsrechte der Gesundheitsberufe im Zusammenhang mit COVID-19-Testungen" des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Nach aktueller Auskunft des SARS-CoV2-Krisenstab - Team Testung vom 2.7.2021 ist für Freiberufliche DGKPs kein Zugang zum EPI-Service vorgesehen. Diesbezügliche Anfragen des ÖGKV wurden vom SARS-CoV2-Krisenstab - Team Testung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz abschlägig beantwortet:

Die Einrichtung und Verwaltung von Zugängen zu Melderegistern und Datenbanken verursacht Aufwände in Bezug auf Kosten, Ressourcen sowie hinsichtlich der Sicherstellung der Integrität der in diese Datenbanken eingemeldeten Informationen. Zugleich ist davon auszugehen, dass freiberuflich testende Gesundheits- und Krankenpflegepersonen Testungen unregelmäßig und je testender Gesundheits- und Krankenpflegeperson nur in geringerer Zahl durchführen. Die Anbindung dieser Berufsgruppe würde folglich zu einer großen Zahl von einmeldenden Personen führen, die pro einmeldender Person eine geringe Zahl von Testergebnissen in die Systeme einmelden und damit hohe Aufwände in Bezug auf die oben dargestellten Dimensionen verursachen. Mit Teststraßen und betrieblichen Testungsangeboten existieren Testangebote, die in großer Zahl Antigen-Testungen durchführen und die Ergebnisse dieser Testungen in die entsprechenden Datenbanken einmelden.

Aufgrund der ausgeführten Überlegungen wurde entschieden, dass freiberuflich testenden Gesundheits- und Krankenpflegepersonen nicht an die jeweiligen Datenbanken angeschlossen werden können.

Unter diesem Link https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Fachinformationen.html finden Sie die offiziellen Testergebnisvorlagen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter der Rubrik "Allgemeine Fachinformationen" auf Deutsch und auf Englisch.

Hinweis: Testnachweise mit "positivem" oder "negativem" Ergebnis sind nach wie vor gültig.

Ja,wenn die Testung von einer freiberuflich registrierten Person durchgeführt wurde. Inhalt: Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Ort der Testung, Art der Testung, Zeitpunkt der Probeentnahme, Testergebnis, Vorname und Nachname der Tester*in, Unterschrift und GBR-Nummer. Es ist nicht geplant freiberuflich tätiges Gesundheitspersonal, welches zur Testung und Ausstellung von Nachweisen befugt ist, an das Epidemiologische Meldesystem (EMS) anzubinden.

Hinweis: Bestätigungen nicht per E-Mail versenden, damit Fälschungen verhindert werden. Ablauf des Ausstellens der Bestätigung: ausfüllen - ausdrucken - unterschreiben - aushändigen.

Vorlagen zum Download finden Sie hier:

Ja, diese Bestätigung ist gültig.

Nein. Nach der 2,5-G-Regel sind ausschließlich Testergebnisse von PCR-Testungen gültig.

Bezüglich der Durchführung von Testungen innerhalb der Familie und des Freundeskreises wird die Zulässigkeit der Durchführung dieser Testungen ohne ärztliche Anordnung einschließlich der Ausstellung einer Bestätigung über das Testergebnis nur dann rechtlich anzuerkennen sein, wenn die Tätigkeit entweder freiberuflich durchgeführt wird (d. h. im eigenen Namen auf eigene Rechnung [wobei Unentgeltlichkeit der Tätigkeit dem Charakter der freiberuflichen Berufsausübung nicht schadet]) oder in einem Arbeitsverhältnis zu einer Institution, die derartige Testungen anbietet, bzw. im Arbeitsverhältnis direkt zur getesteten Person erfolgt.

Im Rahmen eines Dienstverhältnisses darf auch getestet werden. Sobald auf „Honorarbasis“ getestet werden soll, ist eine „freiberufliche“ Registrierung im Gesundheitsberuferegister (GBR) erforderlich und die Versteuerung der Einnahmen. Im privaten Bereich, solange kein Honorar verrechnet wird, kann selbstverständlich auch getestet werden. Eine Bestätigung über das Testergebnis darf allerdings nur im Rahmen einer Freiberuflichen Tätigkeit (auch ohne Entgelt) ausgestellt werden.

Ein positiver Antigentest löst die Meldeverpflichtung gemäß § 2 Epidemiegesetz aus. Meldepflichtige Personen (z.B. Gesundheits- und KrankenpflegerInnen) bzw. Einrichtungen (wie z.B. Labore, Apotheken) müssen einen positiven Antigen-Test als COVID-19-Fall an die zuständige Gesundheitsbehörde melden. Die Zuständigkeit der Gesundheitsbehörde ist abhängig vom Aufenthaltsort der getesteten Person. Die Meldung kann zuerst mündlich (telefonisch) erfolgen und muss aber in weiterer Folge schriftlich (Email, Brief oder Fax) erfolgen. Dabei sind folgende Daten über die positiv getestete Person zu übermitteln: Name, Geburtsdatum, Adresse des Aufenthaltsortes, Bezeichnung der Krankheit, Geschlecht, Telefonnummer und Emailadresse, Sozialversicherungsnummer und ggf. Erkrankungsdatum.
Wenn das Antigen-Testergebnis mittels molekularbiologischen Test (PCR oder LAMP Test) bestätigt wird, erfolgt eine zweite Meldung bei Vorliegen des PCR-Testergebnisses durch das Labor.

Es ist derzeit nicht vorgesehen freiberuflich tätiges Gesundheitspersonal, welches zur Testung und Ausstellung von Nachweisen befugt ist, an das Epidemiologische Meldesystem (EMS) anzubinden. Die Ausstellung eines negativen Testergebnisses kann mittels eines analogen Testnachweises erfolgen.

Im Epidemiegesetz 1950, v.a. §28d. (1): https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10010265

Epidemiegesetz 1950 und Covid-19 Maßnahmengesetz: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/BNR/BNR_00217/index.shtml

Informationen zu den Berufsrechten der Gesundheitsberufe sowie über die Ausstellung von Testnachweisen: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Fachinformationen.html

Im Rahmen eines Dienstverhältnisses darf wie bisher getestet werden. Das gilt auch für die Pflegeassistenzberufe. Es entfällt lediglich für den gehobenen Dienst und die PFA die Delegationserfordernis. Sobald auf „Honorarbasis“ getestet wird, was ausschließlich dem gehobenen Dienst möglich ist, ist eine „freiberufliche“ Registrierung im Gesundheitsberuferegister (GBR) erforderlich und die Versteuerung der Einnahmen.

Informationen zu den "Ersten Schritten" in die Freiberuflichkeit finden Sie hier.

Hierzu auch die "Information über die Ausstellung von Nachweisen im Zusammenhang mit COVID-19-Testungen" des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz:

Eine freiberufliche Ausübung der Gesundheits- und Krankenpflege ist laut Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) ausschließlich für den gehobenen Dienst möglich. Siehe § 90 GuKG. Mehr Infos dazu finden Sie hier.

Bei den registrierenden Behörden des Gesundheitsberuferegisters (GBR): Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) oder Arbeiterkammer (AK).

Das hängt vom jeweiligen Dienstvertrag ab. Die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung (z.B. Freiberufliche Pflege) ist dem Dienstgeber jedenfalls zu melden.

Mit Detailfragen zu Arbeits- und/oder Dienstrecht wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Betriebsrat, die Gewerkschaft oder die Arbeiterkammer.

Mit der Registrierung einer freiberuflichen Tätigkeit sind keine Pflichten verbunden. Erst mit der Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit.

Mit der Aufnahme einer entgeltlichen Tätigkeit hat eine Meldung bei der SVS zu erfolgen. Nähere Informationen zu den "ersten Schritten" in die Freiberuflichkeit finden Sie hier.

Sobald ich nicht mehr freiberuflich arbeiten will, muss ich das auch nicht mehr. Dies muss dann wieder dem Gesundheitsberuferegister (GBR) gemeldet werden.

Gemäß § 2 Abs. 1 Epidemiegesetz ist jede Erkrankung, jeder Sterbefall an einer anzeigepflichtigen Krankheit, in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 auch jeder Verdacht einer solchen Erkrankung (dazu zählt auch der Erreger von Sars-CoV-2 [COVID-19]), der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt), in deren Gebiet sich der Kranke oder Krankheitsverdächtige aufhält oder der Tod eingetreten ist, unter Angabe des Namens, des Alters und der Wohnung und, soweit tunlich, unter Bezeichnung der Krankheit binnen 24 Stunden anzuzeigen. Zu dieser Anzeige sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 Epidemiegesetz auch Gesundheits- und Krankenpflegepersonen verpflichtet.

Das bedeutet, dass bei Vorliegen eines positiven Testergebnisses nach Durchführung eines Point-of-care-COVID-19-Antigen-Tests eine entsprechende Anzeige an die für den Wohnort der getesteten Person zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) durch die den Test durchführende Gesundheits- und Krankenpflegeperson zwingend vorzunehmen ist. Auch der Umstand einer durchgeführten Anzeige ist gemäß § 5 GuKG zu dokumentieren.

Gemäß § 4 Epidemiegesetz wird ein elektronisches Register der anzeigepflichtigen Krankheiten geführt. Für Ärzte und Krankenanstalten bzw. für Labors sehen § 4 Abs. 15 und § 4 Abs. 17 Epidemiegesetz vor, dass der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung die Möglichkeit einer elektronischen Meldung in dieses Register definieren kann; dieses sogenannte „Epidemiologische Meldesystem“ (EMS) steht - im Hinblick auf die entsprechenden Verordnungen - somit nur Ärzten und Krankenanstalten sowie Labors offen.

Das bedeutet, dass Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe den Verdacht einer anzeigepflichtigen Erkrankung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde entweder per Post oder per Telefax (das geht natürlich schneller) melden müssen. Ob eine telefonische Vorabmeldung auch möglich ist, lässt sich den Rechtsvorschriften nicht entnehmen.

Verwendet werden sollen nur CE-Zertifizierte Produkte mit einer Sensitivität >90% und einer Spezifität >97% sollten präferiert werden. Siehe „Antigen-Tests im Rahmen der Österreichischen Teststrategie SARSCoV-2: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Fachinformationen.html

Das Bundesministerium für Finanzen hat zu diesem Thema einen FAQ-Katalog erstellt. Entsprechende Informationen finden sie hier.

Die Verrechnung der Covid-19-Antigen-Tests erfolgt wie bei sämtlichen anderen Pflegehandlungen im Rahmen der freiberuflichen Pflege. Eine Verrechnungsmöglichkeit mit den Krankenkassen gibt es aktuell nicht. Sobald wir diesbezüglich neue Informationen haben, finden Sie diese hier.

Aufgrund des Umstandes, dass die Durchführung der Point-of-care-COVID-19-Antigen-Tests zu diagnostischen Zwecken im Rahmen einer Berufsausübung nach den Bestimmungen des GuKG erfolgen würde, haben Gesundheits- und Krankenpflegepersonen somit auch die Berufspflichten des GuKG zu befolgen. Das bedeutet, dass in Entsprechung der Dokumentationspflicht gemäß § 5 GuKG zumindest der Name der getesteten Person, deren Name der durchführenden (testenden) Person, Zeitpunkt und Ort der Durchführung des Tests sowie das Testergebnis, wenn möglich auch die Einwilligung der getesteten Person zur Durchführung der Maßnahme zu dokumentieren ist. Wenn die Testung im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung erfolgt, ist diese Dokumentation zumindest 10 Jahre aufzubewahren (§ 5 Abs. 4 GuKG).