Die ÖGKV Pflegefort­bildungspunkte

Punktgenaue Fortbildung für die Pflege!

Orientierung im Fortbildungs-Dschungel


Die gesetzlich verankerte Pflicht zur Fortbildung stellt viele professionelle Pflegepersonen vor die Herausforderung geeignete Bildungsangebote zu finden, damit sie bei der Ausübung ihres Berufes auf dem aktuellen Stand der fachlichen Entwicklung bleiben. Angebote gibt es viele, doch über die Qualität und Pflegerelevanz dieser tappt man oft im Dunkeln.
Um Pflegepersonen durch diesen Fortbildungsdschungel zu helfen, kreierte der ÖGKV 2019 die Marke ÖGKV PFP®. Fortbildungen, die mit dieser Wortmarke ausgewiesen sind, sind qualitätsgesichert und pflegerelevant. 2 ÖGKV PFP® entsprechen 1 Stunde Theorie. Das Ausweisen von Fortbildungen mit ÖGKV PFP® wird aber nicht vom Gesetzgeber verlangt.
Laut Gesundheits- und Krankenpflegegesetz ist der Gehobene Dienst dazu verpflichtet im Zeitraum von fünf Jahren 60 Fortbildungsstunden zu absolvieren. Für die Assistenzberufe sind im gleichen Zeitraum 40 Fortbildungsstunden vorgeschrieben.

Kriterien der Fortbildungsziele:

  • Die Fortbildungsinhalte erweitern die fachspezifische, kommunikative und/oder soziale Kompetenz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
  • Liegt ein Abschluss mit einer Evaluationsleistung vor (z.B. problemzentriertes Abschlussgespräch, Präsentation, Abgabe von Seminararbeiten ohne begleitende Prüfung)? Wenn ja, wird 1 ÖGKV PFP® zusätzlich vergeben.
  • Liegt ein Abschluss mit einer Prüfung (schriftlich oder mündlich) vor? Wenn ja, werden 2 ÖGKV PFP® zusätzlich vergeben.
  • Die Programmentwicklung, Programmdurchführung und Programmevaluierung erfolgt durch fachlich ausgebildetes Personal.
  • Fortbildungsveranstaltungen werden nach aktuellen Erkenntnissen und belegtem Wissensstand gestaltet.
  • Inhalte orientieren sich an der Pflegepraxis, den Kompetenzen, den Bedürfnissen der Pflegepersonen und an den Erfordernissen gemäß GuKG.
  • Produktwerbung erfolgt im Rahmen einer Fortbildung nur geringfügig und wird im Programm ausgewiesen.
  • vermittelnden Inhalte.
  • Es erfolgt eine Qualitätssicherung durch Evaluierung der Fortbildung und daraus resultierenden nachvollziehbaren Entwicklungsmaßnahmen.

Kriterien der Rahmenbedingungen:

  • Die Unterrichtsräumlichkeiten entsprechen in Größe und Ausstattung dem Stand aktueller Pädagogik und Technik (EDV, Projektoren, Internet u.ä.) sowie den Ansprüchen der Erwachsenenbildung
  • Die Teilnehmer erhalten aktuelle Unterlagen zu den Inhalten (in Papierform und/oder elektronisch)
  • Für die Fernlehre ist ebenfalls auf Software, Lernplattformen, Videosoftware etc. zurückzugreifen, die auf dem aktuellen Stand von Technik und Wissen sind

Das Programm muss beinhalten:

  • die Zielgruppe
  • Inhalte, Lernergebnisse und Ziele
  • Form der Wissensvermittlung: Seminar, Vortrag, Möglichkeit der Interaktion zwischen Vortragenden und Teilnehmenden
  • Genaue Adresse und Erreichbarkeit des Veranstaltungsortes
  • Datum, Uhrzeit und Dauer
  • Kosten und eventuelle Nebenkosten (z.B. Material)
  • Rücktritts- und Stornobedingungen
  • gegebenenfalls Hinweis auf Produktwerbung

Die Teilnahmebestätigung muss beinhalten:

  • Name der teilnehmenden Person
  • Titel der Fortbildungsveranstaltung
  • Datum, Ort der Durchführung der Fortbildungsveranstaltung
  • Veranstalter
  • Stempel der durchführenden Organisation
  • Platzhalter für die Anzahl der ÖGKV PFP® und das ÖGKV PFP®-Logo
  • Unterschrift der für die Fortbildungsveranstaltung verantwortlichen Person

Wo finde ich die Fortbildungspflicht im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)?

Für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist die Fortbildungspflicht im § 63 GuKG geregelt. Innerhalb von jeweils 5 Jahren sind Fortbildungen mit einem Umfang von mindestens 60 Stunden zu besuchen.

Für die Pflegefachassistenz und die Pflegeassistenz regelt der § 104c die Fortbildungspflicht: Innerhalb von jeweils 5 Jahren sind Fortbildungen mit einem Umfang von mindestens 40 Stunden zu besuchen.

Wird die Fortbildungspflicht durch eine Karenz unterbrochen?

Die Karenzzeit stellt keine Unterbrechung der Fortbildungspflicht da, d.h. die Pflicht sich fortzubilden besteht auch während der Karenz

Ich arbeite Teilzeit. Muss ich trotzdem 60 bzw. 40 Stunden für die Erfüllung der Fortbildungspflicht absolvieren?

Die Fortbildungspflicht richtet sich nach dem ausgeübten Beruf, in diesem Fall dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. den Assistenzberufen Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz. Eine aliquote Staffelung nach Beschäftigungsausmaß ist nicht vorgesehen.

Wird die Erfüllung der Fortbildungspflicht im Rahmen der Re-registrierung kontrolliert?

Die Erfüllung der Fortbildungspflicht nach §63 bzw. §104c Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) ist nicht normiert, die Überprüfung im Rahmen der Registrierung im Gesundheitsberuferegister (GBR) ist aktuell (noch) nicht vorgesehen. Prinzipiell liegt es in der Verantwortung jeder einzelnen Pflegeperson, der Verpflichtung sich bei der Ausübung ihres Berufes laufend über den jeweiligen Stand der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu informieren, um danach handeln zu können, nachzukommen. Die Dokumentation der absolvierten Fortbildungen obliegt einem selbst, in manchen Fällen übernimmt dies der Dienstgeber.

Gibt es ein Punktekonto?

Momentan gibt es noch kein Punktekonto, wo sämtliche Fortbildungen eingespielt werden, die absolviert wurden. Der ÖGKV arbeitet daran ein Punktekonto (für ÖGKV PFP®) einzurichten. Sobald dieses Online-Tool zur Dokumentation der Erfüllung der Fortbildungspflicht online ist, finden Sie die Informationen dazu hier.

Mit welchen Konsequenzen ist zu rechnen, wenn die Fortbildungsverpflichtung nicht erfüllt wird?

Ein potentieller Dienstgeber kann die Erfüllung verlangen. Sollten die Fortbildungsstunden nicht nachgewiesen werden können, kann das Grund für eine Nichtanstellung sein. Es entsteht durch die Nichterfüllung zwar kein Verwaltungsstrafbestand, aber die Verletzung der Berufspflichten hat zivil- und strafrechtlich zur Folge, dass erhöhte Sorgfaltspflichten und Haftungsregelungen angewendet werden. Dienstrechtlich kann dies zu Konsequenzen führen, da der Dienstgeber die regelmäßige Fortbildung des Gesundheitspersonals sicherzustellen hat.

Für Pflegepersonen

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ÖGKV PFP® nach Absolvierung einer Fortbildung anerkennen lassen.

Für Veranstalter

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Eine Fortbildung bewerten lassen.

Für Veranstalter

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Sich als Veranstalter für 3 Jahre zertifizieren lassen.

Liste der zertifizierten Veranstalter

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