Infos zu Anzeigen von Gefahren, Überlastung und Struktur­mängeln

Was genau hat es mit diesen Anzeigen auf sich? Was ist der Unterschied? Wie erstelle ich eine Anzeige? Auf diese und einige andere Fragen finden Sie hier Antworten

Gefahrenanzeigen

10.10.2022

In Österreich spricht man in diesem Zusammenhang sowohl von Meldungen als auch von Anzeigen, einen gesetzlich festgelegten Begriff gibt es nicht, d.h. die beiden Begriffe werden synonym verwendet. Man unterscheidet drei unterschiedliche Anzeigen, je nach Fokus der potentiellen Gefahrenlage:

Die Überlastungsanzeige hat den Fokus auf den Dienstnehmer:innen, bei der Gefährdungsanzeige geht es vor allem direkt um eine Gefährdung von Patient:innen/Klient:innen und die der Strukturmangelanzeige geht es um Mängel in der Struktur der jeweiligen Organisation. Bei allen drei Formen handelt es sich um eine detaillierte Sachverhaltsdarstellung, die an den Arbeitgeber bzw. an die Vorgesetzten gerichtet wird, um auf Probleme und/oder Gefahren aufmerksam zu machen.

Alle drei Arten von Anzeige können von einzelnen Mitarbeiter:innen, mehreren Kolleg:innen gemeinsam, vom gesamten Team oder vom Betriebsrat verfasst und eingereicht werden.

Aus Gründen der Beweisbarkeit sollte die Anzeige immer schriftlich erfolgen. Es gibt einige Mustervorlagen, eine einheitlich vorgegebene Form gibt es nicht. Einige Träger haben eigene Formulare, die man ausfüllen kann. Der Sachverhalt soll sachlich und prägnant beschrieben werden und von relevanten Zahlen, Fakten und Daten untermauert werden. Die Art der Gefährdung oder Überlastung und der Grund dafür müssen ebenfalls in der Anzeige enthalten sein. Handelt es sich um Strukturmängel, so sind diese konkret zu benennen.

Mit einer Überlastungsanzeige schützt man sich als Arbeitnehmer:in vor potentiellen Haftungsansprüchen aufgrund von Organisationsmängeln. Weiters sind Überlastungsanzeigen auch als Warnung des Arbeitgebers vor möglichen Folgen der Überlastung zu verstehen, die der Arbeitgeber mitzutragen hat. Eine Überlastung stellt oft auch eine Gefahr für die eigene Gesundheit und Sicherheit da, die man mit einer entsprechenden Anzeige schützen kann.

Laut §15 Arbeitnehmerschutzgesetz hat jede:r Dienstnehmer:in die Verpflichtung jeden Arbeitsunfall, jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte sowie jede festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit und Gesundheit unverzüglich den zuständigen Vorgesetzten oder den sonst dafür zuständigen Personen zu melden. Davon umfasst sind auch alle an den Schutzsystemen festgestellten Defekte.


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