Anerkennung und Nostrifikation

Wie und wo kann ich meine ausländische Pflegausbildung in Österreich anerkennen oder nostrifizieren lassen?

Anerkennung oder Nostrifikation?

Die Ausübung von Gesundheitsberufen in Österreich ist an eine Berufsberechtigung geknüpft.

Im Falle einer außerhalb Österreichs erworbenen Qualifikation ist eine Anerkennung durch die zuständigen österreichischen Behörden vor der Berufsausübung vorgeschrieben. Ohne Anerkennung begehen sowohl Ausübende als auch jene, die diese Personen zu einer entsprechenden Tätigkeit heranziehen, eine mit Geldstrafe bedrohte Verwaltungsübertretung neben allfälligen zivil- und strafrechtlichen Haftungsfolgen.

Im Sprachgebrauch unterscheidet man zwischen "Anerkennung" und "Nostrifikation". Basis für die Anerkennung zur Berufsberechtigung ist die europäische Richtlinie über Berufsanerkennungsregeln (2005/36/EG). Bedenken Sie, dass es innerhalb der EU keine einheitlichen Ausbildungen im Bereich der Gesundheitsberufe gibt. Eine inhaltliche Prüfung Ihrer Qualifikation ist daher neben der Überprüfung der sonstigen Voraussetzung für eine Berufsausübung im Sinne der Sicherheit der Patientinnen und Patienten notwendig.

Möglichkeiten einer vorläufigen bzw. befristeten Beschäftigung für Personen mit Gesundheits- und Krankenpflegeberufen, die im Ausland erworben wurden.

Informationen zur Anerkennung von Gesundheits- und Krankenpflegeausbildungen

Anlaufstellen für Personen mit im Ausland erworbenen Qualifikationen


Anerkennung

Das Verfahren der Anerkennung ist für folgende Ausbildungsabschlüsse vorgesehen:

  • Eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis für die „Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege" besitzen.
  • Ein Drittlanddiplom in einem Mitgliedstaat der EU, in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur berechtigten Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege und ein Nachweis einer mindestens dreijährigen rechtmäßigen und einschlägigen Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Staates.

Allgemeine Anfragen zur Anerkennung senden Sie bitte an anerkennung@gesundheitsministerium.gv.at

Zuständigkeit

Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Abteilung VI/A/2 Stubenring 1, 1010 Wien

Standort: Bundesamtsgebäude Radetzkystraße 2, 1030 Wien

Nähere Informationen zur Anerkennung finden Sie hier.


Nostrifikation

Das Verfahren der Nostrifikationen ist für folgende Ausbildungsabschlüsse vorgesehen:

  • Eine erfolgreich absolvierte Ausbildung außerhalb eines EU-Mitgliedstaats, eines EWR Vertragsstaates oder der Schweiz.
  • Ein Drittlanddiplom in einem Mitgliedstaat der EU, in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur berechtigten Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege und weniger als drei Jahre Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Staates.

Zuständigkeit

Je nach Gesundheitsberuf sind entweder die Österreichischen Fachhochschulen oder das örtliche Amt der Landesregierung zuständig:

  • Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege: österreichischen Fachhochschulen
  • Ausbildung der Pflegefachassistenz: örtliches Amt der jeweiligen Landesregierung
  • Ausbildung der Pflegeassistenz: örtliches Amt der jeweiligen Landesregierung

Einwanderung und Anerkennung von Gesundheits- und Krankenpflegeausbildungen aus Drittstaaten